Preaload Image

Leistungserhebungskonzept des CSG

Gemäß §§ 21 – 29 BayGSO

Grundsätze

  1. Große Leistungsnachweise sind Schulaufgaben, kleine Leistungsnachweise Kurzarbeiten (Stoff von bis zu 10 Unterrichtsstunden), Stegreifaufgaben (Stoff von bis zu zwei vorangehenden Unterrichtsstunden + Grundwissen), fachliche Leistungstests, mündliche (= Rechenschaftsablage und Unterrichtsbeiträge) und praktische Leistungen, Praktikumsberichte
  2. Die Zahl der Schulaufgaben richtet sich nach der Stundenzahl des Kernfaches (d. h. in einem Kernfach mit 4 und mehr Wochenstunden werden mindestens 4 Schulaufgaben pro Schuljahr geschrieben. In den Jahrgangsstufen 8 in Mathematik und in 10 in Deutsch werden weiterhin je nur 3 Große Leistungsnachweise gefordert.
  3. Schulaufgaben und Kurzarbeiten werden mindestens eine Woche vorher angekündigt, an einem Tag darf nur eine Schulaufgabe, in einer Kalender-Woche (vgl. § 22 Abs. 4 BayGSO) sollen nicht mehr als 2 Schulaufgaben abgehalten werden.
  4. Schulaufgaben dauern bis zu 60 Minuten, in Q11 und Q12 bis zu 90 Minuten, im Fach Deutsch wird die Arbeitszeit ab Jahrgangsstufe 8 angemessen länger werden. Kurzarbeiten dauern maximal 30 Minuten, Stegreifaufgaben maximal 20 Minuten, fachliche Leistungstests bis zu 45 Minuten.
  5. Für jedes Fach wird in der Jahrgangsstufe 11 in allen Ausbildungsabschnitten je eine Schulaufgabe gefordert. Die Bewertung der Leistungen ergibt sich aus der Punktzahl der Schulaufgabe sowie aus dem Durchschnitt der Punktzahlen der kleinen Leistungsnachweise. Das Ergebnis wird gerundet; eine Aufrundung zu Endpunktzahl 1 ist nicht zulässig.

Einzelbestimmungen

  1. Pro Schulhalbjahr und pro Fach sind mindestens zwei kleine Leistungsnachweise, davon mindestens eine mündliche Note zu erheben.
  2. In folgenden Fächern werden Sonderregelungen getroffen:
    Deutsch
    In den Jahrgangsstufen 5, 6 (davon Teil 1 = Bay. Deutsch – Test) und 7 wird eine Schulaufgabe durch zwei kürzere Arbeiten ersetzt (§ 22 Abs. 2 BayGSO).
    In der Jahrgangsstufe 8 ersetzen der Jahrgangsstufentest und ein schulinterner Test eine Schulaufgabe (§ 22 Abs. 2 BayGSO).
    Englisch

    In den Klassen der Jahrgangsstufen 5-10 werden die großen Leistungsnachweise und die kleinen Leistungsnachweise im Verhältnis 2:1 gewertet.
    In den Klassen der Jahrgangsstufe 5 sollen pro Halbjahr drei mündliche Noten je Schüler/in erbracht werden.
    In der Jahrgangsstufe 7 werden 4 große Leistungsnachweise gefordert. In den Klassen der Jahrgangsstufe 7 wird eine Schulaufgabe durch den Bayerischen Jahrgangsstufentest und durch einen schulinternen Leistungsnachweis ersetzt (§ 22 Abs. 2 BayGSO).
    In den Klassen der Jahrgangsstufe 7 wird eine Schulaufgabe mündlich durchgeführt (§ 22 Abs. 1 BayGSO).
    In den Klassen der Jahrgangsstufe 10 wird der Bayerische Jahrgangsstufentest als eine halbe Schulaufgabe gewertet, die zweite Hälfte dieser Schulaufgabe wird durch einen schulinternen Jahrgangsstufentest in der zweiten Schuljahreshälfte erbracht.

    Französisch

    In der Jahrgangsstufe 10 wird eine Schulaufgabe als mündliche Schulaufgabe durchgeführt (§ 22 Abs. 1 BayGSO).

    Spanisch

    In der Jahrgangsstufe 8 werden die großen Leistungsnachweise und die kleinen Leistungsnachweise im Verhältnis 1:1 gewertet, pro Halbjahr sollen mindestens drei kleine Leistungsnachweise pro Schüler/in erbracht werden (MODUS Nr. 23).
    In der Jahrgangsstufe 9 wird eine Schulaufgabe als mündliche Schulaufgabe durchgeführt (§ 22 Abs. 1 BayGSO).

    Mathematik

    In den Jahrgangsstufen 7, 8, 9 und 10 wird die letzte Schulaufgabe mit Schwerpunkten des Jahresstoffes durchgeführt (MODUS Nr. 20).
    Auch künftig wird am BMT in den Jahrgangsstufen 8 und 10 festgehalten, der jedoch jeweils als kleiner Leistungsnachweis gewertet werden soll.

    Chemie

    In den Jahrgangsstufen 9 und 10 des SG-Zweiges wird eine Kurzarbeit pro Halbjahr gefordert werden.

    Biologie

    In der Jahrgangsstufe 10 wird eine Kurzarbeit pro Halbjahr gefordert werden.

    Geographie

    In der Jahrgangsstufe 10 wird eine Kurzarbeit pro Halbjahr gefordert werden.

    Musik

    Im musischen Zweig: jeweils ein kleines Vorspiel und ein großes Vorspiel.

    Politik und Gesellschaft (Sozialkunde)

    In Q11 und Q12 reicht pro Ausbildungsabschnitt ein kleiner Leistungsnachweis. Außerdem gibt es eine mit Geschichte gekoppelte Schulaufgabe (60 Min. G + 30 Min. PuG) mit jeweils eigener Note.

     

  3. An Tagen mit Schulaufgaben und kürzeren Arbeiten, die ganz oder teilweise Schulaufgaben ersetzen, werden keine weiteren schriftlichen Leistungsnachweise abgehalten.
  4. Am ersten Schultag nach den Ferien sollen keine schriftlichen Leistungserhebungen abgehalten werden.
  5. Die letzte Schulwoche vor den Weihnachtsferien ist von Großen Leistungsnachweisen freizuhalten.
  6. Wer die Stunde vor einer Stegreifarbeit aus irgendeinem Grund fehlt, muss diese trotzdem mitschreiben, wenn sich der Stoff überwiegend auf Grundwissen und die vorletzte Unterrichtsstunde bezieht. Über Ausnahmen (z. B. bei Krankheit) entscheidet der Fachlehrer.
  7. Ausnahmen von den Grundsätzen kann die Schulleitung genehmigen.

 

Alle Beschlüsse unter Punkt 2, die MODUS – Regelungen betreffen, sind mit Zustimmung des Elternbeirates für ein Schuljahr in der Lehrerkonferenz beschlossen worden.