FAQ - Häufig gestellte Fragen
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Die entsprechenden Formulare finden Sie hier.
Die Schülerinnen und Schüler können gemäß § 20 (3) BaySchO nur in dringenden Ausnahmefällen vom Unterricht beurlaubt werden. Gesuche um Beurlaubungen sind an die Schulleiterin zu richten. Bitte reichen Sie Ihre Gesuche möglichst mindestens eine Woche vorher schriftlich im Sekretariat ein; Ihre Kinder sollen die Antwortschreiben im Sekretariat abholen. Eventuelle Verbindlichkeiten, die Sie vor einer Beurlaubung eingegangen sind, bleiben grundsätzlich bei der Entscheidung unberücksichtigt. Um Ihnen eine Vorstellung davon zu vermitteln, in welchen Fällen eine Schulleiterin / ein Schuleiter beurlauben darf, zitiere ich aus den Richtlinien über die Beurlaubung von Schülern, die das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlassen hat:
„Als wichtige persönliche Gründe gelten insbesondere Eheschließungen, Jubiläen und Todesfälle in der Familie, Wohnungswechsel, unaufschiebbare Behördengänge, schwere Erkrankungen von zur Hausgemeinschaft gehörenden Familienangehörigen, sofern der Arzt bescheinigt, dass eine vorübergehende Anwesenheit des Schülers zur vorläufigen Sicherung der Pflege und Betreuung jüngerer Geschwister erforderlich ist. Dagegen können Reise- und Urlaubstermine der Erziehungsberechtigten grundsätzlich nicht als wichtige persönliche Gründe in diesem Sinne gelten.”
Ich bitte Sie vorab um Verständnis, dass ich im Interesse des schulischen Fortkommens Ihres Kindes mit Beurlaubungen zurückhaltend umgehe.
Befreiungen
In den Fällen, in denen eine Schülerin oder ein Schüler erklärt, sich nicht wohl genug zu fühlen, um weiter am Unterricht teilzunehmen, aber noch allein heimgehen zu können, erfolgt die Befreiung durch das Direktorat nach Abmeldung bei dem Lehrer der jeweiligen Stunde und nach telefonischer Rücksprache mit einem Erziehungsberechtigten durch das Sekretariat. Den Schülerinnen und Schülern wird in diesem Fall ein grüner Laufzettel (Q11 und Q12 ein oranger Laufzettel) mitgegeben, der im Falle von minderjährigen Schülerinnen und Schülern von den Eltern abzuzeichnen und danach beim Klassenbuchführer abzugeben ist (Q11 und Q12 Verwaltung im eigenen Heft mit den Absenzen); zudem werden die Schüler im Sekretariat im Absenzenmodul des neuen Portals SCHULEintern als fehlend eingetragen.
Da die Gesuche um Befreiungen erfahrungsgemäß ab der Jahrgangsstufe 9 stark ansteigen, bitte ich Sie, verehrte Eltern, um eine enge Zusammenarbeit mit den Lehrern, um eventuellem Missbrauch vorzubeugen. Bitte legen Sie – wenn möglich – Arzt-, Zahnarzt- und vor allem Fahrschultermine auf den Nachmittag, wenn dieser unterrichtsfrei ist. Befreiungen während eines Schulaufgabentermins, z. B. für Führerscheinprüfungen, werden in der Regel nicht gewährt.
Entschuldigungen für Abwesenheiten vom Unterricht
Wenn Ihr Kind so erkrankt ist, dass es den Unterricht nicht besuchen kann, bitte ich Sie, Ihr Kind bis 7:50 Uhr wie folgt zu entschuldigen:
online im Portal SCHULEintern, per Telefon (089/89437020), per Fax (089/8943702114) oder per E-Mail (sekretariat@csg-germering.de). Wenn Ihr Kind mehr als einen Tag erkrankt ist, Sie Ihr Kind aber nicht für mehrere Tage entschuldigt haben, dann bitte ich Sie um eine erneute Verständigung des Sekretariats. Für die Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 gibt es eigene Formulare; dabei wird stets zusätzlich die Kenntnisnahme durch die Eltern eingefordert. Fernmündliche Entschuldigungen und E-Mails sind als Vorabinformation für die Schule wichtig, genügen aber als Entschuldigung nicht. Es ist vielmehr unbedingt notwendig, innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Entschuldigung nachzureichen. Für die schriftliche Entschuldigung können Sie das von uns vorbereitete Formular (beziehbar über die Homepage, das Portal SCHULEintern oder das Sekretariat) verwenden. Krankmeldungen über das Portal SCHULEintern oder per Fax genügen schon als Entschuldigungen.
Beachten Sie bitte zudem die Formulierung in § 20 Abs. 2 BaySchO:
„Die Schule kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangen
- bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen oder am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises und
- wenn sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse einer Schülerin oder eines Schülers häufen oder Zweifel an der Erkrankung bestehen.
(…) Ein Zeugnis nach den Sätzen 1 und 2 ist der Schule innerhalb von zehn Tagen, nachdem es verlangt wurde, vorzulegen; wird es nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt. Ein Zeugnis kann in der Regel nur dann als genügender Nachweis für die geltend gemachte Erkrankung anerkannt werden, wenn es auf Feststellungen beruht, die die Ärztin oder der Arzt während der Zeit der Erkrankung gemacht hat.“
Für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 9, 10, 11 und 12 gilt auf Beschluss des Schulforums, dass bei Erkrankung an einem Tag mit angekündigten Leistungsnachweisen, wie Schulaufgabe, Kurzarbeit, Referat oder bei einer Projektvorstellung, eine ärztliches Bescheinigung verlangt werden muss; das Attest muss innerhalb von 10 Tagen unaufgefordert bei der Klassenleitung bzw. bei der betroffenen Lehrkraft vorgelegt werden. Ich bitte die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern diese Anordnung zu beachten. Die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 11 und 12 müssen zudem weiterhin ein Heft mit den Absenzen führen und jeden Tag bei sich haben.
Befreiungen vom Sportunterricht
Bei Sportbefreiungen muss besonders darauf hingewiesen werden, dass eine Sportbefreiung nur die Befreiung von der aktiven Teilnahme am Sportunterricht beinhaltet und nicht gleichzusetzen ist mit einer Befreiung von der Anwesenheit im Unterricht. Vom Sport befreite Schülerinnen und Schüler sollten am Sportunterricht teilnehmen, da auch Theoriekenntnisse zum Unterrichtsstoff gehören. In Fällen, in denen die Anwesenheit eines vom Sport befreiten Schülers nicht sinnvoll erscheint, kann nach Abmeldung beim Sportlehrer eine Unterrichtsbefreiung durch das Direktorat ausgestellt werden.
Befreiungen vom Sportunterricht können wie folgt beantragt werden:
- Eltern können ihre Kinder bis zu 2 Wochen von der Teilnahme am Sportunterricht aus gesundheitlichen Gründen befreien. Dazu genügt eine Entschuldigung, die dem Sportlehrer vor Unterrichtsbeginn vorzulegen ist.
- Kann eine Schülerin oder ein Schüler für die Dauer von mehr als 2 Wochen nicht am Schulsport teilnehmen, muss dem Sportlehrer ein ärztliches Attest vorgelegt werden.
- Bei einer Sportbefreiung von mehr als 3 Wochen muss der Schulleitung ein ärztliches Attest vorgelegt werden, damit der Schulleiter ggf. nach Rücksprache mit dem Schularzt die Befreiung aussprechen kann. Der Antrag ist im Sekretariat erhältlich.
Befreiungen vom Differenzierten Sportunterricht in der Unterstufe:
Der Diff. Sport ist Pflichtunterricht; Befreiungen davon sind nur in engen Grenzen möglich. Nur wenn eine Schülerin oder ein Schüler regelmäßig im Verein trainiert und in der Sportart in einen Kader berufen wird, darf er oder sie durch den Schulleiter vom Diff. Sport befreit werden.
Verlassen des Schulgeländes während der Mittagspause
Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 9 dürfen das Schulgelände während der Mittagspause (12.50 bis 13.35 Uhr) mit schriftlicher Zustimmung der Eltern verlassen, um zu Hause die Mittagspause zu verbringen. Die Zustimmung der Eltern wird jeweils für ein Schuljahr schriftlich (siehe Anhang!) erteilt; die Eltern übernehmen damit während der Mittagspause die aufsichtsrechtliche Verantwortung. Den Eltern ist bewusst, dass die Lehrkräfte, die während der Mittagspause als Aufsichten eingeteilt sind, nur stichprobenartig überprüfen können, für welchen Schüler, für welche Schülerin eine Erlaubnis zum Verlassen des Schulgeländes vorliegt.
Während der kleinen Pausen am Vormittag dürfen keine Schüler(innen) das Schulgelände verlassen, auch niemand aus der Q11 und Q12. Die Schüler(innen) der Jahrgangsstufen 10 bis 12 können in eigener Verantwortung während der Mittagspause das Schulgelände verlassen.
Wenn wir auch hoffen, dass Schulunfälle gar nicht erst auftreten, so bitte wir Sie doch herzlich, alle Unfälle, die im Zusammenhang mit der Schule stehen (z. B. beim Sportunterricht) bzw. auf dem Schulweg erfolgen, unverzüglich im Sekretariat bei Frau Braun zu melden. Bei Frau Braun, hier auf der Homepage und im Portal Schuleintern erhalten Sie auch das Formblatt, um den Unfall zu melden. Weisen Sie auch den behandelnden Arzt oder Zahnarzt darauf hin, dass es sich um einen Schulunfall handelt.
Bedauerlicherweise verschwinden immer wieder teure Gegenstände, weil diese z. B. in nicht verschlossenen Räumen abgelegt wurden. Da die Schule bei Verlust oder Beschädigung von Gegenständen keinen Ersatz leisten kann, bitten wir Sie eindringlich, dafür Sorge zu tragen, dass Ihre Kinder keine wertvollen Gegenstände (z. B. Schmuck, Handy) mit zur Schule bringen. Es wird auch nochmals darauf hingewiesen, dass weder die Schule noch der Elternbeirat aus Kostengründen eine Fahrradversicherung abgeschlossen haben. Für beschädigte oder gestohlene Fahrräder kann die Schule nicht haften. Wir bitten Sie, Ihre Kinder dazu anzuhalten, die Fahrräder immer abzuschließen und fremde Jugendliche, die sich bei den abgestellten Fahrrädern auf dem Schulgelände aufhalten, im Sekretariat, bei Herrn Pfitzner oder bei einer Lehrkraft zu melden.
Wenn eine Schulaufgabe aus Krankheitsgründen versäumt worden ist, muss Ihre Tochter/Ihr Sohn mit der Lehrkraft einen Nachholtermin vereinbaren, der in der Regel am Freitagnachmittag oder außerhalb der regulären Unterrichtszeit liegen wird.
Besonders weisen wir Sie darauf hin, dass aus Sicherheitsgründen Inlineskater, Skateboards, Roller u. ä. im Schulhaus strikt verboten sind. Aufgrund der Erfahrungen in den vergangenen Schuljahren sollten Sie Ihre Kinder unbedingt daran erinnern, dass Fahrräder auf den unterschiedlichen Abstellmöglichkeiten auf dem Schulgelände immer abgeschlossen sein müssen und dass jedes Kind auf sein Hab und Gut aufpassen muss.
Die Hausordnung finden Sie hier.